Reklamationsordnung

der Handelsgesellschaft

Orfeo Office, s.r.o.

mit Sitz: Chelčického 95 / 15

370 01 České Budějovice

eingetragen im Handelsregister, geführt beim Kreisgericht in České Budějovice, Abteilung C, Einlage 7940

Identifikationsnummer: 25176269

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: CZ 25176269

für den Verkauf von Waren über den Online-Shop unter der Internetadresse: www.orfeoshop.at

1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1.1. Diese Reklamationsordnung (nachfolgend nur „Reklamationsordnung“) der Handelsgesellschaft Orfeo Office, s.r.o., mit Sitz Chelčického 95/15, 370 01 České Budějovice, Identifikationsnummer: 25176269, eingetragen im Handelsregister, geführt beim Kreisgericht in České Budějovice, Abteilung C, Einlage 7940 (nachfolgend nur „Verkäufer“ oder „Händler“), regelt das Verfahren bei Reklamationen von Waren (Sachen) und bei der Geltendmachung von Mängeln an Waren (Sachen), die vom Verkäufer von einer anderen natürlichen oder juristischen Person (nachfolgend nur „Käufer“) erworben wurden, und regelt zugleich die Rechte des Käufers aus mangelhafter Leistung für den Fall, dass der Käufer Verbraucher ist.

1.2. Diese Reklamationsordnung regelt unterschiedlich die Rechte und Pflichten für Käufer, die in den Beziehungen zum Verkäufer als Verbraucher auftreten (nachfolgend nur „Verbraucher“), und unterschiedlich für natürliche oder juristische Personen, die unternehmerisch tätig sind und bei der Bestellung von Waren im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln (nachfolgend nur „Unternehmer“). Art. 2 dieser Reklamationsordnung gilt dabei für alle Käufer, Art. 3 hingegen nur für Käufer in der Stellung eines Verbrauchers.

2. REKLAMATIONEN

2.1. Dieser Teil der Reklamationsordnung gilt für Verbraucher und Unternehmer.

2.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware in der durch den Vertrag bestimmten Menge, Qualität und Ausführung zu liefern und sie in der im Vertrag festgelegten Weise zu verpacken oder für den Transport auszustatten. Bestimmt der Vertrag die Qualität oder Ausführung der Ware nicht, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware in einer Qualität und Ausführung zu liefern, die sich für den im Vertrag festgelegten Zweck eignet, oder, wenn dieser Zweck im Vertrag nicht festgelegt ist, für den Zweck, für den eine solche Ware üblicherweise verwendet wird. Bestimmt der Vertrag nicht, wie die Ware zu verpacken oder für den Transport auszustatten ist, ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware in der im Geschäftsverkehr für eine solche Ware üblichen Weise zu verpacken oder für den Transport auszustatten, oder, wenn sich eine solche Weise nicht bestimmen lässt, in einer Weise, die zur Erhaltung und zum Schutz der Ware erforderlich ist.

2.3. Bei Bestimmung der Qualität oder Ausführung nach einem vereinbarten Muster oder einer Vorlage muss die Ware in Qualität oder Ausführung dem Muster oder der Vorlage entsprechen. Weichen die im Vertrag bestimmte Qualität oder Ausführung und das Muster oder die Vorlage voneinander ab, ist der Vertrag maßgeblich. Bestimmen Vertrag und Muster die Qualität oder Ausführung der Ware unterschiedlich, jedoch nicht widersprüchlich, muss die Ware sowohl dem Vertrag als auch dem Muster oder der Vorlage entsprechen.

2.4. Verletzt der Verkäufer die in Art. 2.2 oder Art. 2.3 dieser Reklamationsordnung festgelegten Pflichten, weist die Ware Mängel auf. Als Mängel der Ware gilt auch die Lieferung anderer Ware als der vertraglich vereinbarten sowie Mängel in den für die Nutzung der Ware erforderlichen Unterlagen.

2.5. Der Verkäufer haftet für einen Mangel, den die Ware in dem Zeitpunkt aufweist, in dem die Gefahr des Schadens an der Ware auf den Käufer übergeht, auch wenn der Mangel erst später offenbar wird. Die Pflichten des Verkäufers aus einer Garantie für die Qualität der Ware bleiben hiervon unberührt. Der Verkäufer haftet ferner für jeden Mangel, der nach dem Übergang der Schadensgefahr auf den Käufer entsteht, sofern er durch die Verletzung seiner Pflichten verursacht wurde.

2.6. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware je nach Möglichkeit so bald wie möglich nach dem Übergang der Schadensgefahr an der Ware zu untersuchen und sich von ihren Eigenschaften und ihrer Menge zu überzeugen.

2.7. Mit einer Garantie für die Qualität der Ware übernimmt der Verkäufer schriftlich, dass die gelieferte Ware für eine bestimmte Zeit für die vereinbarte, sonst für die übliche Verwendung geeignet sein oder die vereinbarten, sonst die üblichen Eigenschaften behalten wird. Die Übernahme der Garantieverpflichtung kann sich aus dem Vertrag oder aus einer Erklärung des Verkäufers ergeben, insbesondere in Form eines Garantiescheins oder durch Angabe der Garantiezeit oder der Verwendungsdauer der Sache auf der Verpackung oder in der Werbung. Ist im Vertrag oder in der Garantieerklärung des Verkäufers eine abweichende Garantiezeit angegeben, gilt die Vereinbarung der Parteien. Die Garantiezeit beginnt am Tag der Lieferung der Ware. Die Haftung des Verkäufers für Mängel, auf die sich die Qualitätsgarantie bezieht, entsteht nicht, wenn diese Mängel nach dem Übergang der Schadensgefahr an der Ware durch äußere Ereignisse verursacht wurden und nicht vom Verkäufer oder von Personen verursacht wurden, deren sich der Verkäufer zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient hat. Die Garantie gilt nicht für Waren, mit denen entgegen den im Garantieschein angegebenen Bedingungen umgegangen wird.

2.8. Wird durch die Lieferung mangelhafter Ware der Vertrag wesentlich verletzt, hat der Käufer das Recht:

a) auf Beseitigung des Mangels durch Lieferung neuer mangelfreier Ware oder durch Lieferung der fehlenden Ware,

b) auf Beseitigung des Mangels durch Reparatur der Sache,

c) auf einen angemessenen Nachlass vom Kaufpreis,

d) vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer teilt dem Verkäufer mit, welches Recht er gewählt hat, und zwar bei Anzeige des Mangels oder unverzüglich nach Anzeige des Mangels. Die getroffene Wahl kann der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers nicht ändern; dies gilt nicht, wenn der Käufer die Reparatur eines Mangels verlangt hat, der sich als nicht behebbar erweist. Beseitigt der Verkäufer die Mängel nicht innerhalb angemessener Frist oder teilt er dem Käufer mit, dass er die Mängel nicht beseitigen wird, kann der Käufer statt der Mängelbeseitigung einen angemessenen Nachlass vom Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Teilt der Käufer seine Wahl seines Anspruchs nicht innerhalb der oben genannten Frist mit, hat er Ansprüche aus Warenmängeln wie bei einer unwesentlichen Vertragsverletzung (Art. 2.9 der Reklamationsordnung).

2.9. Stellt die mangelhafte Leistung eine unwesentliche Vertragsverletzung dar, hat der Käufer das Recht auf Beseitigung des Mangels oder auf einen angemessenen Nachlass vom Kaufpreis.

Solange der Käufer nicht das Recht auf Nachlass vom Kaufpreis geltend macht oder nicht vom Vertrag zurücktritt, kann der Verkäufer das Fehlende nachliefern oder den Rechtsmangel beseitigen. Andere Mängel kann der Verkäufer nach seiner Wahl durch Reparatur der Ware oder durch Lieferung neuer Ware beseitigen; die Wahl darf dem Käufer keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

Beseitigt der Verkäufer den Mangel der Ware nicht rechtzeitig oder verweigert er die Mängelbeseitigung, kann der Käufer einen Nachlass vom Kaufpreis verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die getroffene Wahl kann der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers nicht ändern.

2.10. Bis zur Beseitigung des Mangels muss der Käufer den Teil des Kaufpreises nicht zahlen, der nach Schätzung oder angemessen seinem Recht auf Nachlass entspricht.

2.11. Bei Lieferung neuer Ware gibt der Käufer dem Verkäufer auf dessen Kosten die ursprünglich gelieferte Ware zurück.

2.12. Der Käufer kann weder vom Vertrag zurücktreten noch die Lieferung einer neuen Sache verlangen, wenn er die Sache nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er sie erhalten hat. Dies gilt nicht,

a) wenn die Zustandsänderung infolge der Untersuchung zur Feststellung des Mangels der Ware eingetreten ist,

b) wenn der Käufer die Ware noch vor Entdeckung des Mangels benutzt hat,

c) wenn der Käufer die Unmöglichkeit der Rückgabe der Ware im unveränderten Zustand nicht durch Handlung oder Unterlassung verursacht hat, oder

d) wenn der Käufer die Ware noch vor Entdeckung des Mangels verkauft, verbraucht oder bei gewöhnlicher Benutzung verändert hat; ist dies nur teilweise geschehen, gibt der Käufer dem Verkäufer zurück, was er noch zurückgeben kann, und leistet dem Verkäufer ferner Ersatz in der Höhe, in der er aus der Benutzung der Ware einen Nutzen hatte.

2.13. Zeigt der Käufer einen Mangel der Ware nicht rechtzeitig an, verliert er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2.14. Zeigt der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich an, nachdem er ihn bei rechtzeitiger Untersuchung und hinreichender Sorgfalt hätte feststellen können, erkennt ihm das Gericht die Rechte aus mangelhafter Leistung nicht zu. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, gilt dasselbe, wenn der Mangel nicht unverzüglich angezeigt wurde, nachdem ihn der Käufer bei hinreichender Sorgfalt hätte feststellen können, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Sache.

Die Wirkungen nach dem vorherigen Absatz berücksichtigt das Gericht nur auf Einrede des Verkäufers, dass der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde. Der Verkäufer hat jedoch kein Recht auf diese Einrede, wenn der Mangel die Folge einer Tatsache ist, die dem Verkäufer zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache bekannt war oder bekannt sein musste.

3. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR REKLAMATIONEN DURCH VERBRAUCHER

3.1. Dieser Teil der Reklamationsordnung gilt nur, wenn sich der Käufer in der Stellung eines Verbrauchers befindet.

3.2. Der Käufer hat das Recht, vom Kaufvertrag schriftlich ohne Angabe von Gründen und ohne jegliche Sanktion unter den in den Geschäftsbedingungen und in der Belehrung über das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, die Bestandteil der Geschäftsbedingungen ist, genannten Bedingungen und innerhalb der dort genannten Fristen zurückzutreten.

3.3. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Haftung des Verkäufers für Mängel, einschließlich der Garantiehaftung des Verkäufers, richten sich nach den einschlägigen allgemein verbindlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

3.4. Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass die Sache bei der Übernahme keine Mängel aufweist. Insbesondere haftet der Verkäufer dem Käufer dafür, dass zum Zeitpunkt, als der Käufer die Ware übernommen hat,

a) die Ware die Eigenschaften aufweist, die die Parteien vereinbart haben, und, falls eine solche Vereinbarung fehlt, solche Eigenschaften, die der Verkäufer oder der Hersteller beschrieben hat oder die der Käufer im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware und aufgrund der von ihnen durchgeführten Werbung erwarten durfte,

b) sich die Ware für den Zweck eignet, den der Verkäufer für ihre Verwendung angibt, oder für den eine Ware dieser Art üblicherweise verwendet wird,

c) die Ware in Qualität oder Ausführung dem vereinbarten Muster oder der Vorlage entspricht, sofern die Qualität oder Ausführung nach dem vereinbarten Muster oder der Vorlage bestimmt wurde,

d) die Ware in entsprechender Menge, Maß oder Gewicht vorliegt und

e) die Ware den Anforderungen der Rechtsvorschriften entspricht.

Zeigt sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme, wird vermutet, dass die Ware bereits bei der Übernahme mangelhaft war.

3.5. Sofern die Art des Kaufs dies zulässt, hat der Käufer das Recht, dass die Sache in seiner Anwesenheit überprüft oder ihre Funktionen vorgeführt werden.

3.6. Der Käufer ist berechtigt, ein Recht aus einem Mangel geltend zu machen, der sich bei Verbrauchsgütern innerhalb von 24 Monaten nach der Übernahme zeigt. Ist auf der verkauften Ware, auf ihrer Verpackung, in der der Verpackung beigefügten Anleitung oder in der Werbung im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften eine Frist angegeben, während der die Sache verwendet werden kann, finden die Bestimmungen der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften und dieser Reklamationsbedingungen über die Qualitätsgarantie Anwendung.

3.7. Verlangt der Käufer dies, bestätigt ihm der Verkäufer schriftlich, in welchem Umfang und für welche Dauer seine Pflichten im Fall mangelhafter Leistung bestehen. Der Verkäufer hat Pflichten aus mangelhafter Leistung in einem solchen Umfang, in dem Pflichten aus mangelhafter Leistung des Herstellers bestehen. In der Bestätigung gibt er auch seinen Namen, seinen Sitz und ein Identifikationsmerkmal, gegebenenfalls auch weitere zur Feststellung seiner Identität erforderliche Angaben an. Ist dies erforderlich, erläutert der Verkäufer in der Bestätigung in verständlicher Weise Inhalt, Umfang, Bedingungen und Dauer seiner Haftung sowie die Art und Weise, wie die daraus fließenden Rechte geltend gemacht werden können. In der Bestätigung führt der Verkäufer zugleich an, dass weitere Rechte des Käufers, die mit dem Kauf der Sache verbunden sind, unberührt bleiben. Die Bestätigung kann durch einen Kaufbeleg ersetzt werden, der die genannten Angaben enthält.

3.8. Die Bestimmung des Art. 3.6 dieser Reklamationsordnung findet keine Anwendung

a) bei Waren, die zu einem niedrigeren Preis wegen eines Mangels verkauft wurden, für den der niedrigere Preis vereinbart wurde,

b) auf Abnutzung der Ware, die durch ihre gewöhnliche Nutzung verursacht wurde,

c) bei gebrauchten Waren auf einen Mangel, der dem Maß der Nutzung oder Abnutzung entspricht, das die Ware bei der Übernahme durch den Käufer aufwies, oder

d) wenn sich dies aus der Natur der Ware ergibt.

3.9. Handelt es sich nicht um Sachen, die schnell verderben, oder um gebrauchte Sachen, haftet der Verkäufer für Mängel, die sich als Widerspruch zum Kaufvertrag nach der Übernahme der Sache innerhalb der Garantiezeit zeigen (Garantie).

3.10. Weist die Ware nicht die in Art. 3.4 dieser Reklamationsordnung festgelegten Eigenschaften auf, kann der Käufer auch die Lieferung neuer mangelfreier Ware verlangen, sofern dies im Hinblick auf die Art des Mangels nicht unverhältnismäßig ist; betrifft der Mangel jedoch nur einen Bestandteil der Ware, kann der Käufer nur den Austausch des Bestandteils verlangen; ist dies nicht möglich, kann er vom Vertrag zurücktreten. Ist dies jedoch im Hinblick auf die Art des Mangels unverhältnismäßig, insbesondere wenn der Mangel ohne unnötigen Aufschub beseitigt werden kann, hat der Käufer das Recht auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels.

Das Recht auf Lieferung neuer Ware oder auf Austausch eines Bestandteils hat der Käufer auch im Fall eines behebbaren Mangels, wenn er die Sache wegen wiederholten Auftretens des Mangels nach der Reparatur oder wegen einer größeren Anzahl von Mängeln nicht ordnungsgemäß nutzen kann. In einem solchen Fall hat der Käufer auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Tritt der Käufer nicht vom Vertrag zurück oder macht er nicht das Recht auf Lieferung neuer mangelfreier Ware, auf Austausch eines Bestandteils oder auf Reparatur der Ware geltend, kann er einen angemessenen Nachlass verlangen. Der Käufer hat auch dann Anspruch auf einen angemessenen Nachlass, wenn der Verkäufer ihm keine neue mangelfreie Ware liefern, keinen Bestandteil austauschen oder die Ware nicht reparieren kann, ebenso wenn der Verkäufer nicht innerhalb angemessener Frist Abhilfe schafft oder wenn die Abhilfe für den Verbraucher erhebliche Schwierigkeiten verursachen würde.

3.11. Ein Recht aus mangelhafter Leistung steht dem Käufer nicht zu, wenn der Käufer vor der Übernahme der Sache wusste, dass die Ware einen Mangel hat, oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.

3.12. Weist die Ware einen Mangel auf, für den der Verkäufer haftet, und handelt es sich um zu einem niedrigeren Preis verkaufte Ware oder um gebrauchte Ware, hat der Käufer anstelle des Rechts auf Austausch der Sache das Recht auf einen angemessenen Nachlass.

3.13. Die Rechte des Käufers aus der Haftung des Verkäufers für Mängel, einschließlich der Garantiehaftung des Verkäufers, macht der Käufer beim Verkäufer an dessen Sitz geltend. Als Zeitpunkt der Geltendmachung der Reklamation gilt der Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die reklamierte Ware vom Käufer erhalten hat. Die Ware liefert der Käufer dem Verkäufer auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Hiervon bleibt keine zwingende Bestimmung allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften unberührt. Der Käufer ist bei der Reklamation verpflichtet, den Mangel genau zu beschreiben, nachzuweisen, dass er die Ware beim Verkäufer gekauft hat (insbesondere durch eine vom Verkäufer unterzeichnete Rechnung), den Garantieschein vorzulegen, sofern er ausgestellt wurde, und anzugeben, welche Art der Erledigung der Reklamation der Verbraucher verlangt. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, wann der Verbraucher sein Recht geltend gemacht hat, was Inhalt der Reklamation ist und welche Art der Erledigung der Reklamation der Käufer verlangt; ferner eine Bestätigung über das Datum und die Art der Erledigung der Reklamation einschließlich der Bestätigung über die Durchführung der Reparatur und deren Dauer, gegebenenfalls eine schriftliche Begründung der Ablehnung der Reklamation. Der Verkäufer oder ein von ihm bevollmächtigter Mitarbeiter entscheidet über die Reklamation unverzüglich, in komplexen Fällen innerhalb von drei Arbeitstagen. In diese Frist wird die nach Art des Produkts oder der Dienstleistung angemessene Zeit, die für eine fachliche Beurteilung des Mangels erforderlich ist, nicht eingerechnet. Die Reklamation einschließlich der Mängelbeseitigung muss ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Geltendmachung der Reklamation erledigt werden, sofern der Verkäufer mit dem Verbraucher keine längere Frist vereinbart. Das fruchtlose Verstreichen dieser Frist gilt als wesentliche Vertragsverletzung.

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

4.1. Ist eine Bestimmung der Reklamationsordnung unwirksam oder undurchführbar oder wird sie dies, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung, deren Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrags oder der Reklamationsordnung bedürfen der Schriftform.

4.2. Sollte eine Bestimmung dieser Reklamationsordnung im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften stehen, wird eine solche Bestimmung dieser Reklamationsordnung nicht berücksichtigt.

4.3. Kontaktdaten des Verkäufers für Zwecke der Reklamation oder der Geltendmachung von Rechten aus Mängeln – Sitz: Orfeo Office s.r.o., Chelčického 95, 370 01 České Budějovice; E-Mail-Adresse: info@orfeoshop.com

Reklamation PDF